Vereinsstatuten s`Meer

1. Name und Sitz

Unter dem Namen s`Meer besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel-Stadt. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bietet Reisen für Menschen mit Beeinträchtigung an. Der Verein organisiert Reisen für Personen welche nicht ohne Unterstützung reisen könnten. Er passt sein Angebot den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmenden an und gewährleistet die notwendige Begleitung. Ebenso unterstützt der Verein die Teilnehmenden, wenn nötig, bei der Gesuchstellung zur Kostenübernahme bei geeigneten Stiftungen. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organie sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge

  • Gönnerbeiträge

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Erträge aus den durchgeführten Reisen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Aktivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sein welche die Ziele des Vereins unterstützen. Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche Personen sein welche die Angebote des Vereins nutzen oder juristische Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Der Vereinsaustritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt wird 2 Wochen nach Eingang des Austrittsschreibens gültig. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

d) die Geschäftsstelle

Die Führung der operativen Geschäfte wird vom Vorstand einer Geschäftsführerin / einem Geschäftsführer übertragen welcher die Geschäftstelle vertritt. Die Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe sind im Geschäftsreglement festgehalten. Die Vertretung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung auf schriftlichem Weg erlauben. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens […Wochen] nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

f) Festsetzung des Mitgliederbeiträge

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Kenntnisnahme des Jahresbudgets

i) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

k) Änderung der Statuten

l) Entscheid über Ausschlussrekurse

m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen sowie Vereinsauflösung benötigen die Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 2 Mitglied(er) vertreten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich selber Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Zusätzliche Daten welche bei Reiseteilnehmern erhoben werden müssen um eine geeignete Begleitung zu gewährleisten werden lediglich den für die jeweilige Reise verantwortlichen Personen sowie der Geschäftsstelle bekannt gegeben.

Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Gründungsdatum oder Datum der Mitgliederversammlung] angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen (bei bestehenden Vereinen).